Formell sübkültürell: Die Satzüng des KültürKlübs

Satzung des Vereins „Kültürklüb e. V.“

Fassung vom Juni 2014

1.

Der Verein führt den Namen „Kültürklüb“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Bayreuth.

2.

Der Verein bezweckt die Förderung kultureller und künstlerischer Arbeiten junger Kulturschaffender. Im Rahmen des Kültürklübs werden Vernissagen, Vorträge, Diskussionsabende, Lesungen, performative und artverwandte Aufführungsformen veranstaltet. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung in Kunst und Kultur und bietet Kulturschaffenden eine Plattform. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

3.

Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

„Es gibt stimmberechtigte Mitglieder und nichtstimmberechtigte Fördermitglieder.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Diese sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.

Die stimmberechtigte Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person beantragen.
Personen mit rassistischen und menschenverachtenden politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

Die nichtstimmberechtigte Fördermitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft eines nichtstimmberechtigten Fördermitglieds entsteht durch Aufnahme durch vom Vorstand dazu ermächtigte stimmberechtigte Mitglieder.

Die Mitgliedschaft tritt mit dem Entrichten des Fördermitgliedschaftsbeitrages in Kraft. Der Betrag ist bar vor Ort zu bezahlen. Die Dauer der Mitgliedschaft nichtstimmberechtigter Fördermitglieder wird durch die Höhe des entrichteten Mitgliedsbeitrages bestimmt. Sie endet mit Ablauf dieses Zeitraumes, bei Ausschluss oder durch Austritt des Mitglieds. Sie kann nach Beendigung durch Entrichten des Beitrages erneuert werden.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und Rückgabe des Mitgliedsausweises. Er entfaltet seine Wirkung bei Rückgabe des Mitgliedsausweises. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgewährt.

Das Fördermitglied muss vom Erlöschen der Mitgliedschaft nicht benachrichtigt werden.

4.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

5.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.

Organ des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

7.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstand, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

8.

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder in Textform mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

9.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

10.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

11.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und eine pauschale Auslagenerstattung in angemessener Höhe sind zulässig.

12.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt dessen Vermögen dem Verein Forum Phoinix e.V., Kämmereigasse 9 ½, 9444 Bayreuth zu, dessen Satzung die Förderung junger Kunst- und Kulturschaffenden enthält mit der Bestimmung, daß es zu gleichlautenden Zwecken zu verwenden ist.